Rollstuhlfahrer schleppt 80 Gramm Kokain nach Deutschland – Urteil gefällt!
Rollstuhlfahrer schleppt 80 Gramm Kokain nach Deutschland – Urteil gefällt!
Schönefeld, Deutschland - Der Flug ins Unbekannte endete für einen 68-jährigen Rollstuhlfahrer am Flughafen BER in Schönefeld abrupt. Er wurde mit satten 80 Gramm Kokain im Gepäck erwischt, das er aus Kolumbien nach Deutschland schmuggeln wollte. Dabei gab der Angeklagte an, das Kokain für den Eigenkonsum mitgenommen zu haben, erzählt Moz.de. Der tatsächliche Wirkstoffgehalt belief sich auf 79,4 Gramm, wovon der Rest aus Streckmitteln wie Koffein bestand. Dies war jedoch nicht der einzige Beweggrund, warum sich der Mann vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen verantworten musste.
Wie sich herausstellte, hatte der Angeklagte bereits eine lange Liste von 32 Vorstrafen, die vor allem Diebstahl und Fahrens ohne Fahrerlaubnis umfassten. In Anbetracht seiner Vorgeschichte forderte der Staatsanwalt eine Strafe von 2,5 Jahren, wohingegen die Verteidigung auf Bewährung und Sozialstunden plädierte. Doch der Richter stellte klar, dass die Menge des sichergestellten Kokains die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschreitet. Entsprechend verurteilte er den Mann zu 1 Jahr und 6 Monaten Haft ohne Bewährung. Dies geschah peinlicherweise zu einem Zeitpunkt, an dem der Angeklagte seit diesem Jahr im Rollstuhl sitzt und ein Auge blind ist. Über diese tragische Wendung seines Lebens wurde ebenfalls diskutiert.
Eigenkonsum oder Handel?
Der Angeklagte hatte im Jahr 2022 zum ersten Mal Kokain konsumiert, während eines Besuchs eines Freundes in Kolumbien. Der Richter bemerkte zudem, dass die Verpackung nicht professionell war – was die Aussage des Angeklagten, dass es sich um Eigenkonsum handelt, untermauerte. Bei der Zollkontrolle wurde ein Fläschchen mit 266,5 Gramm einer weißen Substanz sichergestellt. Der Richter stellte fest, dass – trotz des Vorwurfs des Drogenbesitzes – der Eigenbedarf des Angeklagten von Bedeutung sei.
In Deutschland ist der Besitz von Drogen, auch in geringen Mengen, verboten, wie Fachanwalt.de betont. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Drogen und die zentrale Strafnorm für Drogenbesitz ist § 29 BtMG. Drogenbesitz ist grundsätzlich strafbar – selbst in kleinen Mengen, was die Gerichtsurteile deutlich bestätigen. Bei sehr geringen Mengen an weichen Drogen, wie zum Beispiel Marihuana, kann das Verfahren in der Regel eingestellt werden, wenn der Betroffene nicht vorbestraft ist. Wiederholungstäter wie der Angeklagte haben jedoch in der Regel keine Möglichkeit, auf eine Einstellung des Verfahrens zu hoffen.
Die Folgen von Drogenkonsum
Die strafrechtlichen Konsequenzen sind vielfältig. Ein vorgängiger Drogenbesitz kann zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren führen. Die Verfahrensausgänge variieren je nach Bundesland stark, wobei bei Ersttätern oft eine Geldstrafe verhängt wird. Bei Drogenabhängigen kann unter Umständen eine Therapie anstelle einer Haftstrafe angeordnet werden, wenn die Strafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt und die Tat in Verbindung mit einer Sucht steht, so Kanzlei Wehner.
In diesem speziellen Fall wird das Urteil rechtskräftig, wenn innerhalb einer Woche keine Berufung oder Revision eingelegt wird. Der Fall zeigt nicht nur die Tragik des Schicksals eines Mannes auf, sondern wirft auch ein Schlaglicht auf die harten Konsequenzen, die Drogenbesitz in Deutschland mit sich bringt.
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Ort | Schönefeld, Deutschland |
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