Mieter dürfen defekte Toilette selbst reparieren: Gericht stärkt Rechte!
Mieter in Bernau bei Berlin dürfen defekte Toiletten selbst reparieren, wenn Vermieter Verzögerungen verursachen. Gericht bestätigt Rechte.

Mieter dürfen defekte Toilette selbst reparieren: Gericht stärkt Rechte!
In Mitteleuropa ist eine funktionierende Toilette mehr als nur ein Komfort – sie ist eine Grundvoraussetzung für eine mangelfreie Mietwohnung. Was jedoch, wenn die Toilette plötzlich nicht mehr funktioniert und der Vermieter nicht umgehend handelt? Ein aktueller Fall aus Bernau bei Berlin hat nun für rechtliche Klarheit gesorgt. Laut MZ dürfen Mieter in solchen Fällen selbst die Instandsetzung veranlassen, wenn der Vermieter die Reparatur verzögert.
Das Amtsgericht Bernau (Aktenzeichen 10 C 513/24) hat kürzlich in einem entsprechenden Rechtsstreit entschieden, dass eine Mieterin, deren Toilettenspülung defekt war, berechtigt war, selbst einen Handwerker zu beauftragen. Der Hintergrund? Die Mieterin hatte ihrer Vermieterin den Mangel schriftlich mitgeteilt, jedoch erreichte die Mitteilung aufgrund eines Umzugs die falsche Adresse. Dies führte dazu, dass die Mieterin selbst die Initiative ergriff und die Reparatur durch einen Fachmann veranlasste. Die Vermieterin war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, was schlussendlich vor Gericht landete.
Rechtliche Grundlagen und Entscheidungen
Das Gericht entschied im Sinne der Mieterin: Sie habe in einem dringenden Fall selbst handeln dürfen. Das Urteil beinhaltet, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Reparaturkosten zu erstatten, auch wenn die Mängelanzeige nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Mieterin erhielt eine Erstattung von 394,19 Euro zuzüglich Zinsen sowie die Kosten des Verfahrens wurden der Vermieterin auferlegt. Diese Entscheidung basiert auf § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB, der Mieter das Recht zur Selbstvornahme bei dringenden Reparaturen zusichert.
Die Richter betonten, dass es der Mieterin unzumutbar gewesen wäre, auf die Reaktion der Vermieterin zu warten, zumal die Kosten für die Reparatur die üblichen Grenzen für Kleinreparaturen überstiegen. Hierbei wird in der Regel eine Obergrenze von 80 bis 120 Euro für Kleinreparaturen angenommen, was in diesem Fall nicht zutraf.
Tipps für Mieter und Vermieter
Wie sollten Mieter also in ähnlichen Situationen handeln? Es ist ratsam, Mängel schriftlich per Einschreiben an den Vermieter zu melden. Diese Mitteilung sollte eine detaillierte Beschreibung des Problems sowie einen Aufforderung zur Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist beinhalten. Verschiedene Mängel erfordern unterschiedliche Fristen: Kleinere Mängel sollten innerhalb von 1-2 Wochen, mittlere Mängel innerhalb von 2-4 Wochen und größere Mängel binnen 4-8 Wochen behoben werden. Dies ist wichtig, um rechtliche Ansprüche nicht zu gefährden. Bei akuten Notfällen sind Mieter jedoch berechtigt, sofort einen Handwerker zu rufen, auch ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Auch hier besteht die Möglichkeit, die Kosten später mit der Miete zu verrechnen, sofern diese erforderlich und angemessen sind.
Eine Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter ist nicht nur ratsam, sie kann auch Konflikte und rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden. In den meisten Fällen sind Vermieter verpflichtet, für die Reparatur und Instandhaltung zu sorgen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen, sodass beide Seiten langfristig zufriedener damit leben können. Wie die Odyssee der Mieterin in Bernau zeigt, kann schnelles Handeln in einem Notfall entscheidend sein.