
Am 24. Januar 2025 veröffentlichte die Landeshauptstadt Potsdam den Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 170 für die Klinik im Bayrischen Haus. Die Bekanntmachung ist gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im Amtsblatt Nr. 1/2025 einsehbar. Die Unterlagen sind auch im Planungsportal des Landes Brandenburg zugänglich, wodurch interessierte Bürger die Möglichkeit erhalten, sich umfassend über die geplanten Maßnahmen zu informieren. Zudem besteht die Option, zur Planung Stellung zu nehmen. Kontaktperson für Fragen ist Frau Nadine Lichtenstein vom Bereich Stadtraum Süd-West, die telefonisch unter +49 331 289-2526 oder per E-Mail unter Stadtraum-Sued-West@Rathaus.Potsdam.de erreichbar ist.
Die Einsichtnahme der relevanten Unterlagen erfolgt im Fachbereich Stadtplanung der Landeshauptstadt Potsdam, der in der Hegelallee 6-10, 14467 Potsdam, zu finden ist. Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag von 7:00 bis 14:00 Uhr. Auch DIN-Normen und Farbspektren können während dieser Zeiten eingesehen werden. Stellungnahmen zur Planung sind während der Veröffentlichungsfrist möglich und als Einzelheiten in den Hinweisen am Ende der Bekanntmachung im Amtsblatt aufgeführt.
Datenschutz in der Bauleitplanung
Ein wichtiger Aspekt der kommunalen Planung betrifft den Datenschutz. Die Stadt Potsdam verpflichtet sich, personenbezogene Daten gemäß § 3 BauGB, Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und § 5 Abs. 1 BbgDSG zu erheben und zu verarbeiten. Diese Regelungen sind entscheidend zur Beurteilung der Betroffenheit der Bürger und für die Information über die Prüfungsergebnisse. Bürger haben zudem die Möglichkeit, Stellungnahmen ohne die Angabe personenbezogener Daten abzugeben, was jedoch ohne Mitteilung über das Ergebnis bleibt. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind unter Bauleitplanung Potsdam verfügbar.
Die Thematik des Datenschutzes in der Bauleitplanung ist von zentraler Bedeutung, da Gemeinden bei der Erstellung von Bebauungsplänen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten müssen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az.: 3 S 1813/19) bestätigte beispielsweise, dass personenbezogene Daten wie Namen und Adressen nicht ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen. Eine solche Pflicht zur Erfassung kann die Öffentlichkeitsbeteiligung einschränken, wenn Bürger befürchten, ihre Informationen preisgeben zu müssen. Experten wie Rechtsanwalt Dr. Florian Penski raten daher Gemeinden, die Datenschutzvorgaben bei der Erstellung von Planungen genau zu prüfen, um Rechtsverstöße zu vermeiden.
Herausforderungen für die Gemeinden
Der Prozess zur Erlass eines Bebauungsplans gestaltet sich oft als langwierig und komplex. Bereits bei der Planung von Gewerbegebieten ist eine transparente Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig. Dabei kommt es häufig vor, dass Stellungnahmen von Bürgern, die veröffentlicht werden, auch deren personenbezogene Daten beinhalten. Solche Praktiken haben in der Vergangenheit zu zahlreichen Beschwerden geführt und zeigen die Schwierigkeiten auf, die bei der Balance zwischen Transparenz und Datenschutz bestehen.
Das Beispiel einer Stadt, die Stellungnahmen mit personenbezogenen Daten auf ihrer Webseite veröffentlichte, führte zu einem Eingreifen der Datenschutzbehörden, da hierdurch datenschutzrechtliche Vorschriften missachtet wurden. Es stellte sich heraus, dass es keine klare Regelung im Baugesetzbuch gibt, die diese namensbezogene Veröffentlichung erlaubt. Darum sind Gemeinden gut beraten, sich an die strengen Datenschutzbestimmungen zu halten, um sowohl die Rechte der Bürger zu wahren als auch rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Datenschutz und Bauleitplanung dürfen nicht als gegensätzliche Ansprüche betrachtet werden, sondern müssen als Teil eines harmonischen Verfahrens sein.