
Am 19. Januar 2025 fand auf der Burg Rabenstein in Bad Belzig das ausverkaufte Jahresauftaktkonzert 2025 des „Keimzeit Akustik Quintett“ statt. Die Stimmung war gut, bis ein 59-jähriger Mann und eine 53-jährige Frau begannen, das Konzert wiederholt zu stören. Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Personals der Burg und des Managements der Band, sich ruhig zu verhalten, nahmen die Störungen zu, was schließlich zur Unterbrechung des Auftritts führte.
In der darauffolgenden Pause wurde das Pärchen aus dem Saal geführt. Eine Benachrichtigung der Polizei folgte, jedoch hatten die Störer bei deren Eintreffen die Location bereits verlassen und sich in ihr Hotelzimmer zurückgezogen. Bei der Kontaktaufnahme mit der Polizei weigerte sich die 53-Jährige, kooperativ zu handeln und griff die Beamten an, was zu leichten Verletzungen auf Seiten der Polizisten führte. Ihr Begleiter hingegen verhielt sich friedlich und zeigte sich als Beobachter der Situation.
Rechtliche Konsequenzen und Hausverbot
Die Polizei nahm Anzeigen auf und sprach einen Platzverweis für die Nacht aus. Der Betreiber der Burg jedoch entschied sich, diesen Platzverweis in ein lebenslanges Hausverbot für das Pärchen umzuwandeln. Der rechtliche Hintergrund hierfür ist vielfältig. Laut Eventfaq hat in der Regel der Veranstalter das Hausrecht, welches er an sein Sicherheitspersonal delegieren kann. Falls jedoch ein Hausverbot ausgesprochen wird, muss dies rechtlich begründet sein.
Im vorliegenden Fall wurde das Hausverbot scheinbar aufgrund der aggressiven Verhaltensweise der 53-Jährigen ausgesprochen. Eine ähnliche rechtliche Auseinandersetzung, wie sie in einem anderen Urteil skizziert wurde, machte deutlich, dass ein lebenslanges Hausverbot als unverhältnismäßig angesehen werden kann, wenn keine spezifischen Gründe vorliegen. Hierbei muss der Hausrechtsinhaber nicht nur einen Grund angeben, sondern auch nachweisen können, warum das Hausverbot erforderlich ist.
Verantwortung und Hausrecht
Das Hausrecht ist das Recht des Eigentümers, ungebetene Gäste abzuweisen und wird durch die gesetzlichen Bestimmungen des § 903 BGB und § 1004 BGB geregelt, wie Eventfaq erläutert. Baug- und veranstaltungstechnisch gesehen, hat der Betreiber das Recht, Besucher aus seinen Räumlichkeiten zu verweisen, insbesondere wenn sie gegen die Regeln verstoßen. Im Gegensatz dazu darf das mildeste Mittel zur Durchsetzung des Hausrechts angewendet werden, es sei denn, es besteht akute Gefahr. In diesem Fall könnten auch drastischere Maßnahmen ergriffen werden.
Die Vorfälle bei dem Konzert auf Burg Rabenstein verdeutlichen einmal mehr die Herausforderungen, die mit der Ausübung des Hausrechts verbunden sind. Es gilt, die Balance zwischen dem Schutz anderer Gäste und den Rechten der vermeintlichen Störer zu wahren. Während Veranstalter das Recht haben, Hausverbote auszusprechen, müssen sie sicherstellen, dass diese rechtlich überprüfbar und nachvollziehbar sind, um zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.