
Heute, am 23.01.2025, kam es am Bahnhof in Werther zu einem unerfreulichen Vorfall, der bei den wartenden Reisenden für Aufregung sorgte. Am Donnerstagmorgen, gegen 06.00 Uhr, warteten zwei Frauen auf ihren Zug nach Nordhausen, als ein männlicher Täter sich ihnen näherte. Er entblößte seinen Unterleib und urinierte auf dem Bahnsteig, neben einer der Frauen. Diese alarmierende Handlung wurde von einer der Zeuginnen der Polizei gemeldet, die prompt ein Ermittlungsverfahren einleitete. City Report berichtet, dass die Polizei nun nach der betroffenen Frau und weiteren möglichen Opfern sucht.
Nach dem Vorfall bestiegen die Frauen und der Täter den Regionalzug nach Nordhausen. Während dieser Fahrt sprach der Mann wahllos Passanten an, was die Situation zusätzlich verunsicherte. Die Polizei hat aufgerufen, dass sich mögliche weitere Geschädigte mit ihnen in Verbindung setzen sollen. Das Aktenzeichen des Falls lautet 0020466/2025.
Rechtliche Einordnung des Vorfalls
Die Aktion des Täters könnte als exhibitionistische Handlung gedeutet werden, die unter § 183a StGB fällt. Dieser Paragraph bestraft das Erregen öffentlichen Ärgernisses durch öffentliche sexuelle Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe. Die Tat ist dabei ohne Strafantrag verfolgbar, was bedeutet, dass die Polizei auch ohne eine formelle Anzeige gegen den Täter vorgehen kann. Kanzlei.law erklärt, dass sexuelle Handlungen in diesem Kontext auch Entblößung und gleichwertige Aktionen umfassen.
Exhibitionistische Handlungen sind typischerweise durch die sexuelle Motivation des Täters geprägt, die sich in der Aufmerksamkeitslenkung auf seine Geschlechtsorgane manifestiert. Die Definition nach dem Gesetz bezieht sich ausschließlich auf Männer, da § 183 StGB nur für männliche Täter gilt. Entblößung sowie das Zeigen des männlichen Geschlechtsteils sind entscheidend für die rechtliche Einordnung. Dabei ist es wichtig, dass die Handlungen in einer Weise ausgeführt werden, die von unbeteiligten Dritten als sexuell wahrgenommen wird. strafverteidigung-roth.de legt dar, dass das Zeigen und die Wahrnehmung der Tätigkeit durch eine andere Person erforderlich sind, um die Straftat zu begründen.
Es muss eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, sodass die Handlung einen Dritten ernsthaft verletzt oder belästigt. Die Belästigung selbst muss nicht nur vom direkten Opfer, sondern auch von anderen Beobachtern wahrgenommen werden. Ein weiteres juristisches Merkmal ist die Absicht des Täters, ein Ärgernis zu erregen oder die sichere Voraussicht, dass dies geschieht.
Bliebe der Vorfall ohne schwerwiegende rechtliche Konsequenzen, könnte dies das öffentliche Fürchten vor solchen Handlungen verstärken. Der Vorfall am Bahnhof in Werther hat erneut gezeigt, wie wichtig eine rasche Reaktion der Behörden ist, um potenzielle Täter zur Verantwortung zu ziehen und betroffene Personen zu schützen.